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LexLogik

Legal

Verschwiegenheit gemäß § 43e BRAO

Anwaltliches Berufsgeheimnis

Nach § 43e BRAO dürfen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sich zur Durchführung ihrer anwaltlichen Leistung der Hilfe von spezialisierten Dienstleistern bedienen. Als Anbieter einer hochsicheren Infrastruktur für die Dokumentenverarbeitung ist sich die LexLogik UG dieser besonderen Verantwortung bewusst.

Dabei wird die LexLogik UG gemäß § 43e Abs. 3 BRAO wie folgt belehrt und verpflichtet:

1. Pflicht zur Verschwiegenheit

Der Auftraggeber (LexLogik-Nutzer) ist zur strikten Verschwiegenheit verpflichtet (anwaltliches Berufsgeheimnis). Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was dem Auftraggeber in Ausübung seines Berufs bekannt geworden ist.

Die Auftragnehmerin (LexLogik UG (haftungsbeschränkt) i.G., vertreten durch den Geschäftsführer Jonas Regul) wirkt an der beruflichen Tätigkeit des Auftraggebers mit. Sie ist daher in gleicher Weise wie der Auftraggeber verpflichtet, das anwaltliche Berufsgeheimnis zu wahren. Bei allem, was ihr bei der Mitwirkung bekannt wird (Geheimnisse), ist die LexLogik UG zu strikter Verschwiegenheit verpflichtet.

2. Umfang der Kenntnisnahme

Die LexLogik UG darf sich nur insoweit Kenntnis von Geheimnissen verschaffen, als dies für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen (technische Verarbeitung und Bereitstellung der Software) zwingend erforderlich ist. Durch die gewählte Architektur auf eigenen, souveränen Servern in Deutschland wird der Zugriff auf das technisch notwendige Minimum reduziert.

3. Heranziehung weiterer Personen

Die LexLogik UG ist befugt, weitere Personen (Angestellte oder spezialisierte Subunternehmer) zur Erfüllung des Vertrags heranzuziehen. Zieht die LexLogik UG weitere Personen heran, wird sie diese Personen in Textform zur Verschwiegenheit verpflichten, wie es das Gesetz fordert.

4. Strafbarkeit bei Verstößen

Die LexLogik UG wird hiermit ausdrücklich auf die Strafbarkeit der Verletzung von Privatgeheimnissen nach § 203 StGB sowie auf die Strafbarkeit der Verwertung fremder Geheimnisse nach § 204 StGB hingewiesen.

  • Eine Straftat nach § 203 StGB kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet werden.
  • Eine Straftat nach § 204 StGB kann mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe geahndet werden.

Die LexLogik UG bestätigt, dass ihr die strafrechtlichen Konsequenzen für alle an der anwaltlichen Tätigkeit mitwirkenden Personen bekannt sind (§ 203 IV 1 StGB).

Unser Versprechen an die Anwaltschaft

Uns ist diese Verpflichtung nicht nur bewusst – sie ist der Kern unserer Unternehmensphilosophie. Während andere Anbieter auf globale Cloud-Strukturen setzen, haben wir LexLogik so konzipiert, dass Ihre Daten in einem geschlossenen, deutschen System verbleiben.

  • Kein US-Cloud-Transfer: Volle Immunität gegenüber dem US Cloud Act.
  • End-to-End Sicherheit: Verschlüsselung nach aktuellem Stand der Technik.
  • Datensouveränität: Verarbeitung ausschließlich auf eigener Infrastruktur in Deutschland.

Für Detailfragen zu unseren technischen und organisatorischen Maßnahmen (TOM) oder zur Unterzeichnung einer individuellen Verschwiegenheitsvereinbarung stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.

Contact: info@lexlogik.com

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